Glossar |
|
Die exakten Definitionen finden sich im aktuellen Vorsorgereglement der BVK: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Stichwort |
Erklärung |
Beiträge |
|
Datum der Pensionierung |
|
Ehegattenrente |
|
Einkauf |
|
Freizügigkeitsleistung |
|
Invalidenrente |
|
Kinderrente |
|
Offene Aufwertungsgutschriften |
|
Pensionskasse |
|
Projektionszinssatz |
|
Reglement |
|
Sparguthaben |
|
Todesfallleistungen |
|
UWS |
|
Überbrückungszuschuss |
Versicherte Personen, die bei Pensionierung noch keinen Anspruch auf eine AHV-Rente haben, können einen Überbrückungszuschuss beantragen (siehe Merkblatt Überbrückungszuschuss zur Altersrente und Formular Antrag Überbrückungszuschuss zur Altersrente). Der Überbrückungszuschuss wird zu 40% von der Altersrentnerin oder dem Altersrentner und zu 60% vom Kanton resp. vom Arbeitgeber finanziert. Arbeitgeber können diese Vorsorgeleistung im Anschlussvertrag ausschliessen. Ist Ihr Arbeitgeber auf dem Vorsorgeausweis mit einer hochgestellten 2 oder 3 versehen, hat er den Überbrückungszuschuss ausgeschlossen. |
Versicherter Lohn |
|
Versicherungsleistungen |
|
Vorbezug |
|
WEF |
|
|
|