Glossar |
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Die exakten Definitionen finden sich im aktuellen Vorsorgereglement der BVK: |
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Stichwort |
Erklärung |
Beiträge |
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Datum der Pensionierung |
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Ehegattenrente |
Stirbt ein Versicherter, so hat der Ehegatte, der für Kinder aufkommen muss, das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens eine halbe Rente der IV bezieht Anspruch auf eine lebenslängliche Ehegattenrente. Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, erhält er eine Abfindung von 5 Jahresrenten. Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 40% des versicherten Lohnes. Im Zeitpunkt, in dem der Verstorbene das 65. Altersjahr erreicht hätte, wird die Höhe neu festgelegt auf 2/3 der Altersrente, die er beim Verbleib in der BVK erhalten hätte. Stirbt ein Rentner beträgt die Ehegattenrent 2/3 seiner Rente. Die eingetragene Partnerschaft wird der Ehe gleichgestellt. Auch Partner (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechtes) in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können unter gewissen Bedingungen eine Rente beanspruchen (siehe Merkblatt Hinterbliebenenleistungen und Formular Unterstützungsvereinbarung). Eine Ehegatten- oder Partnerrente kann, z.B. bei erneuter Heirat, aufgehoben werden. Die genauen Bestimmungen sind im Reglement der BVK (Art. 46 ff.) zu finden. |
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